Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Grundlegende Bestimmungen
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge die über https://www.urban-sign.de geschlossen werden. Soweit nicht anders vereinbart, wird eigens von Ihnen verwendeten Bedingungen widersprochen.

(2) Verbraucher im Sinne dieser Regelung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit privaten Anliegen abschließt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Sinne ihrer beruflichen oder gewerblichen Interessen handelt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Bestellung ist für beide Seiten einem Auftrag gleichzusetzen mit unserer Firma kommen erst mit der schriftlichen Annahme bzw. der schriftlichen Bestätigung durch unsere Firma zustande. Änderungen von Verträgen bedürfen jeweils der schriftlichen Bestätigung durch uns. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sie werden in keinem Falle Bestandteil des Vertrages.

(2) Unser Angebot ist in Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend und unverbindlich.

§ 3 Vergütungen, Preise und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Vergütung wird entweder pauschal in einem festen EURO-Betrag, in Prozentsätzen der Etat- oder Leistungssumme vereinbart oder nach den tatsächlich erbrachten Leistungsstunden zu den entsprechenden Stundensätzen abgerechnet. Spesen, Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung und Unterbringung werden in jedem Fall gesondert berechnet.

(2) Preise werden in EURO festgesetzt und sind Nettopreise, so dass jeweils die geltende USt. hinzukommt. Preisangebote werden erst mit dem Abschluss des Vertrages verbindlich. Inzwischen eingetretene Lohnerhöhungen und feststellbare Kostensteigerungen berechtigen uns die Angebotspreise, auch die vereinbarten, entsprechend zu verändern.

(3) Unsere Rechnungen sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, nach Lieferung und Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung innerhalb von 10 Tagen fällig. Skontoabzüge müssen besonders vereinbart werden.

(4) Speziell angeforderte Materialien, die nicht zur Verarbeitung kommen, jedoch auftragsbezogen bestellt wurden, werden berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster etc., die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet (auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.)

(5) Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr in Höhe von € 10,00 in Rechnung gestellt, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der Auftraggeber nicht einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Müssen Rechnungen umgeschrieben werden, aus Gründen, die der Besteller oder der Rechnungsempfänger zu vertreten haben, so wird eine Umschreibgebühr von € 10,00 erhoben.

(6) Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere dass der Auftraggeber einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(7) Wird Vorauszahlung vereinbart, erhält der Auftraggeber eine Vorausrechnung. Der Vorauszahlungsbetrag muss dann vor dem Termin der Maßnahme eingetroffen sein, sonst können wir vom Auftrag zurücktreten.

(8) Bei Mittlungsaufträgen können wir in Fällen des Verzuges die weitere Ausführung des Auftrages stornieren. Entstandene Kosten unsererseits trägt der Auftraggeber. Für deshalb etwa entstandenen Schaden des Auftraggebers ist jede Haftung ausgeschlossen. Ebenso wird auch ein Aufrechnungsrecht ausgeschlossen.

§ 4 Liefer- und Montagezeit
(1) Wir bemühen uns, Lieferfristen einzuhalten, jedoch sind Angaben über Lieferzeiten unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Lieferungen erfolgen, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, auf Gefahr des Auftraggebers. Für Schäden aus verspäteter postalischer Zusendung haften wir nicht, wenn ein Nachweis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post vorliegt.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten, wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist und einer angemessenen Nachfristsetzung ist der Auftraggeber ebenfalls berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(4) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.

(5) Bei verspätetem Vorlagen- und Auftragseingang übernehmen wir keine Garantie für den vorher vereinbarten Liefertermin. Die angegebene Lieferzeit erfolgt ab dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist und uns vollständig vorliegt. Bei Abholung und Anlieferung erfolgt keine Prüfung der Empfangsberechtigung. Eilaufträge können mit einem angemessenen Eilzuschlag berechnet werden, wenn der Mehraufwand an Materialkosten und Personaleinsatz erheblich ist oder andere in Arbeit befindliche Aufträge zurückgestellt werden müssen.

§ 5 Montage
(1) Werden Montagearbeiten übernommen, wird vorausgesetzt, dass diese ohne Verzug und Behinderung ausgeführt werden können.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart wurden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Dadurch notwendiger Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 6 Prüfung von übergebenen Datenträgern
(1) Die Herstellung von Produkten aus Daten, die uns vom Auftraggeber übergeben wurden (Datenträger, Clouddienste, E-mail), erfolgt ohne Kontrolle der Richtigkeit, unkommentiert entsprechend des Auftrages. Kontrollen oder Andrucke müssen extra in Auftrag gegeben werden.

(2) Alle Daten, die uns zur Verfügung gestellt werden, müssen Sicherungskopien sein.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von uns gelieferten Vorlagen, Entwürfe, Andrucke, Filme, Datenträger und Datenübertragungen vor der Weiterverarbeitung bzw. Druckfreigabe zu prüfen und etwaige Fehler sofort schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer unkontrollierten Druckfreigabe, Weitergabe oder Weiterverarbeitung der Vorlagen durch den Kunden haften wir nicht für Schäden, die in der Weiterverarbeitung (insbesondere beim Druck) auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei ordnungsgemäßer Prüfung der Vorlagen nicht entdeckt werden können.

(4) Wir haften weder für Auftragsverzögerungen und -fehler aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Datenübermittlung bzw. unvollständiger oder fehlerhafter Auftragsanweisungen, noch für den Verlust von Daten während der Auftragsausführung. Im Falle von Datenverlusten hat uns der Auftraggeber eine weitere Sicherungskopie zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung zu stellen bzw. es erfolgt durch uns eine kostenpflichtige Neubearbeitung. Nach Abschluss des Auftrages werden die Daten von uns gesichert. Ohne ausdrücklichen Auftrag auf Datensicherung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf das Sichern von Daten. Die ausdrückliche Datensicherung ist besonders zu vergüten.

(5) Der Auftraggeber ist zum Schadensersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder insbesondere von Computerviren befallen sind.

§ 7 Bestimmungen zur Mängelrüge, Haftung und Gewährleistung
(1) Rügen offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware zulässig. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

(2) Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung einer ganzen Lieferung führen. Im Falle von Mängeln der Lieferung hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht zur Nachlieferung oder Ersatzlieferung. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Der Auftraggeber erkennt die Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials als vertragsmäßig an, soweit dieses Material in den Lieferbedingungen der Papier- oder der sonstigen zuständigen Lieferindustrie als für die jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers für zulässig erklärt ist oder soweit diese Beschaffenheit auf durch Drucktechnik bedingte Unterschiede beruht. Die obengenannten Lieferbedingungen stehen dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung. Bei Mängeln der von dem Auftragnehmer beschafften Materialien (Farben, Papier, Karton, etc.) Tritt der Auftragnehmer seine Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber ab.

(4) Im Druck erzielte Farben unterliegen bei aller Sorgfalt immer einer drucktechnisch bedingten – in der Praxis meist unbedeutenden – Toleranz, die vom Auftraggeber in Kauf genommen werden muss. Weitgehenste Farbtreue, Farbgenauigkeit und Farbkonsistenz (z.B. zwischen verschiedenen Auflagen) kann nur eingeschränkt im Rahmen dieser drucktechnisch bedingten Toleranzen und sowieso nur bei Verwendung exakt gleicher Materialien, gleichen Druckbedingungen, gleichen Farben gewährleistet werden. Je nach Papiersorte, Oberflächenbeschaffenheit und Druckverfahren können sich außerdem kleinere bzw. größere Toleranzen ergeben. Auch bei der Verwendung von Sonderfarben (z.B. HKS, Pantone, etc.) sind Farbschwankungen nicht gänzlich auszuschließen und es gelten die gleichen drucktechnisch bedingten Toleranzen. Für von uns hergestellte oder bearbeitete digitale Daten (z.B. Scans, bearbeitete Bilddaten) übernehmen wir nur dann im Rahmen der üblichen Toleranzen (s.o.) eine Gewähr, wenn davon ein oder mehrere farbverbindliche Proofs von uns angefertigt wurden, deren Kosten vom Auftraggeber zu übernehmen sind. Zudem sind für alle farbrelevanten Aspekte die bekannten Einschränkungen der menschlichen Sinnesorgane (z.B. subjektive Farbwahrnehmung, beleuchtungs und umgebungsabhängige Wahrnehmung etc.) sowie Farbänderungen durch chemische Alterungsprozesse bei Farben, Papier, Folien und Lackierungen (z.B. Licht-/UV-Beständigkeit) zu berücksichtigen.

§ 8 Urheberrechte, Verwertungsrechte, und Benutzungsrechte
(1) Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, verbleiben vorbehaltlich andersweitiger Regelung unserer Firma.

(2) Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.

(3) Für fremde Druckplatten, Manuskripte und andere Gegenstände des Auftraggebers, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen einer Woche nicht abgefordert sind, haftet der Auftragnehmer nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(4) Soweit Werkleistungen urheberrechtlichen Schutz finden, wird der sachliche und gebietliche Umfang der Verwertungsrechte, wie Vervielfältigungs-, Verbreitung-, Senderechte und dergleichen im Vertrag im einzelnen festgelegt. Diese Verwertungen werden durch die vereibarte Vergütung abgegolten. Für darüber hinausgehende sonstige Verwertungen ist jeweils ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Soll das ausschließliche Nutzungsrecht alle Nutzungsarten zu nutzen – eingeräumt werden, so muss diese Regelung ausdrücklich unter Festlegung der Vergütung besonders vereinbart werden. Sollen die im Rahmen einer Werbeaktion erarbeiteten Gestaltungen als Warenzeichen, Geschmacksmuster, als Ausstattung, als Firmen- oder Warensignet vom Auftraggeber übernommen werden, so ist hierfür eine besondere Vergütung zu vereinbaren.

(5) Die Erfüllung der formalrechtlichen Vorraussetzungen obliegt dem Auftraggeber, der Auftragnehmer ist von jeder diesbezüglichen Haftung freigestellt. Abgelehnte Gestaltungen und Leistungen wie Skizzen, Entwürfe und dergleichen bleiben dem Auftragnehmer zur anderweitigen Verwertung vorbehalten. Will der Auftraggeber sie für sich reserviert wissen, muss er eine entsprechende Vergütung zahlen.

(6) Bei Leistungen von Dritten für den Auftragnehmer, etwa von freien Mitarbeitern, hat der Auftragnehmer die freie Verwertbarkeit für die Zwecke des Auftraggebers zu garantieren. Für Arbeiten, die üblicherweise durch den Auftragnehmer an Dritte vergeben werden wie Klischee-, Litho-, Druckarbeiten und andere Leistungen der Kooperationspartner haftet der Auftragnehmer nicht, auch wenn diese Leistungen mit dem Auftraggeber verrechnet werden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Forderungen. Kommt der Auftraggeber hin-sichtlich seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Der Auftraggeber hat kein Recht auf Besitz. Er verpflichtet sich die Ware auf Verlangen spesenfrei und gut verpackt an uns zurückzusenden.

2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur dann ausgeübt werden, sofern es nicht Forderungen aus selbigem Vertragsverhältnis sind.

§ 10 Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer betrachtet alle Kenntnisse, die er über den Auftraggeber und dessen Produkte bzw. Leistungen erlangt hat, als anvertrautes Geschäftsgeheimnis. Für Schäden, die durch Dritte entstehen haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 11 Kennzeichnung / Belege
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, an allen von ihm gestalteten Werbemitteln seinen Firmentext oder Code anzubringen, wobei Platzierung und Schriftgröße mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Dem Auftragnehmer stehen von allen veröffentlichten Gestaltungsarbeiten zehn Belegexemplare zu.

§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Leistungen ist der jeweilige Lagerort der Ware.

(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, das Amtsgerecht Berlin-Charlottenburg.

(3) Es gilt deutsches Recht.
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