§ 8 Urheberrechte, Verwertungsrechte, und Benutzungsrechte
(1) Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, verbleiben vorbehaltlich andersweitiger Regelung unserer Firma.
(2) Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.
(3) Für fremde Druckplatten, Manuskripte und andere Gegenstände des Auftraggebers, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen einer Woche nicht abgefordert sind, haftet der Auftragnehmer nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(4) Soweit Werkleistungen urheberrechtlichen Schutz finden, wird der sachliche und gebietliche Umfang der Verwertungsrechte, wie Vervielfältigungs-, Verbreitung-, Senderechte und dergleichen im Vertrag im einzelnen festgelegt. Diese Verwertungen werden durch die vereibarte Vergütung abgegolten. Für darüber hinausgehende sonstige Verwertungen ist jeweils ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Soll das ausschließliche Nutzungsrecht alle Nutzungsarten zu nutzen – eingeräumt werden, so muss diese Regelung ausdrücklich unter Festlegung der Vergütung besonders vereinbart werden. Sollen die im Rahmen einer Werbeaktion erarbeiteten Gestaltungen als Warenzeichen, Geschmacksmuster, als Ausstattung, als Firmen- oder Warensignet vom Auftraggeber übernommen werden, so ist hierfür eine besondere Vergütung zu vereinbaren.
(5) Die Erfüllung der formalrechtlichen Vorraussetzungen obliegt dem Auftraggeber, der Auftragnehmer ist von jeder diesbezüglichen Haftung freigestellt. Abgelehnte Gestaltungen und Leistungen wie Skizzen, Entwürfe und dergleichen bleiben dem Auftragnehmer zur anderweitigen Verwertung vorbehalten. Will der Auftraggeber sie für sich reserviert wissen, muss er eine entsprechende Vergütung zahlen.
(6) Bei Leistungen von Dritten für den Auftragnehmer, etwa von freien Mitarbeitern, hat der Auftragnehmer die freie Verwertbarkeit für die Zwecke des Auftraggebers zu garantieren. Für Arbeiten, die üblicherweise durch den Auftragnehmer an Dritte vergeben werden wie Klischee-, Litho-, Druckarbeiten und andere Leistungen der Kooperationspartner haftet der Auftragnehmer nicht, auch wenn diese Leistungen mit dem Auftraggeber verrechnet werden.